Schmidts Praxis
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Um der gesetzlichen Pflicht zur Bereitstellung von fünf Stunden pro Woche für einen offenen Sprechstundenbetrieb ohne vorherige Terminvereinbarung in unserer Praxis nachzukommen, legen wir diese Zeiten durch Bekanntgabe auf dieser Homepage fest. Änderungen werden so früh wie möglich über diese Homepage bekannt gegeben. Wir empfehlen trotz des Gesetzestextes, der ein Erscheinen ohne vorherige Terminvereinbarung ausdrücklich als möglich beschreibt, eine telefonische Vorabinformation einzuholen, denn wenn die Kapazität der offenen Sprechstunde durch viele früh erschienene Patienten absehbar bis zum Ende der vorgeschriebenen Zeit komplett gefüllt ist, wäre es ärgerlich, wenn sich Patienten auf den Weg machen und dann an der Anmeldung erfahren müssen, dass die offene Sprechstunde bereits komplett voll ist. Die gesetzlichen Vorgaben machen leider nur das Prinzip „first come – first serve“ möglich, so dass es vorkommen kann, dass Patienten, die nach der offenen Sprechstunde fragen, auch eine Ablehnung für den Tag erhalten. Wir stellen ausdrücklich fest, dass dieses Gesetz eine Gängelung der freien Berufsausübung und aus unserer Sicht ein erster Schritt hin zu einer verstaatlichten ambulanten medizinischen Versorgung ist. Dies widerspricht dem Prinzip der Selbständigkeit des Arztes und führt zu Unzufriedenheit, Frust und verminderter Leistungsbereitschaft der niedergelassenen Ärzte. Die Beschränkung auf die vorgegebenen fünf Stunden, die wir vorerst auf den Dienstag der Woche von 8 – 13 Uhr legen werden, ist im Gesetzestext verankert, nicht jedoch die Planbarkeit und Einteilung dieser fünf Stunden durch uns als Selbständige. So werden wir einen klaren Strich nach der/dem Patientin/-en ziehen, die/der noch absehbar innerhalb dieser Zeitspanne behandelt werden kann und danach kommende Patienten mit Hinweis auf die Kapazitätsgrenze abweisen, sofern nicht ein rein medizinisch begründbarer Notfall vorliegt, der sowieso in jedem Fall eine sofortige Behandlung erfordert – so wie es auch vor dem unsäglichen TSVG schon war. Es ist nämlich keinesfalls so, dass sich fünf Stunden lang jeder Patient anmelden kann und dann irgendwann an diesem Tag noch behandelt werden muss – nicht die Anmeldezeit, sondern die Behandlungszeit ist gesetzlich mit fünf Stunden vorgegeben. Wir werden diese Gängelung gemäß den gesetzlichen Vorgaben, denen wir nicht ausweichen können, erfüllen, aber keinesfalls irgendwelche darüber hinausgehenden fremdbestimmten Angebote mittragen oder realisieren, zu denen wir nicht verpflichtet sind. Unsere Praxisorganisation und Patientenversorgung war vor dem TSVG hervorragend und ist im europäischen wie auch im nationalen und regionalen Vergleich, der über kollegiale Netzwerke durchaus objektiv möglich ist, weiterhin absolut erstklassig. Wir werden eine extern aufoktroyierte Organisationsverschlechterung und damit Versorgungsverschlechterung für unsere Patienten, so wie das TSVG es vorgibt und erzwingt, nur im absolut minimalen, unumgänglichen Rahmen zulassen.